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SPD SV Lebach 

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17.08.2010

Hintergrundinformationen zur Lebacher Einstellungspraxis

Vorsichtig formuliert, besteht eine gewisse Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit, dass mit den entsprechenden Artikeln in der Saabrücker Zeitung, insbesondere aber mit den Überschriften in mehrerlei Hinsicht ein Eindruck bei Leserinnen und Lesern entstehen könnte, der den objektiven Daten und Fakten in dieser Angelegenheit nicht entspricht.   Zur Klarstellung:

In dieser Woche schlugen die Wellen um die Einstellungspraxis der Stadt Lebach an verschiedenen auch medialen Stellen hoch. Die Tatsache, dass die von der SPD-Stadtratsfraktion Lebach angerufene Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 15. Juli 2010 die eindeutige und klare Feststellung traf, dass "das vom Stadtrat Lebach in seiner Sitzung vom 29.04.2010 beschlossene Personalauswahlverfahren in mehreren Punkten gegen das in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerte Prinzip der Bestenauslese verstößt", führte am Dienstag, 10.08.2010, zu einer Notiz auf der Seite B 2 der Saarbrücker Zeitung unter Landespolitik/ Region mit der Überschrift "Lebach: Einstellungen in Verwaltungen sind rechtens" sowie am Donnerstag, 12.08.2010 zu einem (Leit-)Artikel im Regionalteil Dillingen der Saarbrücker Zeitung auf Seite C 1 mit der Überschrift "Lebach erfüllt Vorbildfunktion".

 

Vorsichtig formuliert, besteht eine gewisse Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit, dass mit den oben erwähnten Artikeln, insbesondere aber mit den Überschriften, in mehrerlei Hinsicht ein Eindruck bei Leserinnen und Lesern entstehen könnte, der den objektiven Daten und Fakten in dieser Angelegenheit nicht entspricht. Ich möchte ich mit den nachfolgenden Ausführungen nochmals über die objektive Faktenlage konzentriert informieren.

 

Im April diesen Jahres informierte der Bürgermeister der Stadt Lebach, Herr Arno Schmidt, im Personalausschuss und später im Stadtrat über beabsichtigte Neueinstellungen bei der Stadt Lebach. Nachdem der SPD-Stadtratsfraktion erstmalig ein schriftlicher Katalog vorlag, in dem die Kriterien sowie die jeweiligen Wertungsanteile der Kriterien für das bevorstehende Auswahlverfahren beschrieben waren, informierte die Vorsitzende der SPD-Fraktion, Anna Schmidt, den Bürgermeister über bei ihrer Fraktion bestehende Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit mehrerer im Kriterienkatalog vorgesehener Auswahlkriterien bzw. ihren entsprechenden Wertungsanteilen. Die Zweifel fanden keine Resonanz. Im Gegenteil, es wurde die eindeutige und klare Einschätzung formuliert, dass aus Sicht der Verwaltungsspitze das Verfahren insgesamt sowie die Kriterien und ihre Wertungsanteile so rechtssicher seien.

 

Da die Zweifel seitens der SPD-Fraktion nicht ausgeräumt waren, hielt man Rücksprache mit dem renommierten Saarbrücker Verwaltungsjuristen Rechtsanwalt Dr. Zimmerling. Von diesem wurde sehr eindeutig und klar die Bewertung vorgenommen, dass mehrere der vorgesehenen Auswahlkriterien und damit das Auswahlverfahren insgesamt rechtlich zu beanstanden seien. Daher wurde erneut die Lebacher Verwaltungsspitze angesprochen. Es wurde insbesondere der Vorschlag unterbreitet, zur Herstellung von Rechtsklarheit und -sicherheit, insbesondere aber zur Verhinderung von Einstellungen auf Basis eines rechtsfehlerhaften Verfahrens das beabsichtigte Verfahren und die Kriterien bzw. ihre Wertigkeit vorab einer externen fachlichen Prüfung zu unterziehen. Konkret wurde der Vorschlag unterbreitet, fachjuristischen Rat einzuholen und/ oder den Städte- und Gemeindetag um Überprüfung im beschriebenen Sinne zu bitten. Weder die Verwaltungsspitze noch die die Mehrheit im Lebacher Stadtrat tragenden Fraktionen von CDU und FDP, reflektierten auch nur ansatzweise auf die vorgetragenen Bedenken bzw. "Absicherungsvorschläge". Weil sich so bei der SPD-Fraktion der Eindruck erhärtete, dass Verfahren und Kriterien zielgerichtet auf das Erreichen bestimmter Ergebnisse ausgerichtet sind und aus diesem Grund keinerlei Bereitschaft zur kritischen Prüfung bestand, entschied die SPD-Fraktion, am Verfahren nicht mehr weiter teilzunehmen. Ebenfalls wurde SPD-seitig die Entscheidung getroffen, das beschriebene Verfahren bei der Kommunalaufsicht auf seine rechtliche Konsistenz hin überprüfen zu lassen, um Rechtsklarheit auch für künftige Auswahlverfahren zu erhalten.

 

Der in den letzten Tagen teilweise entstandene Eindruck, die SPD Lebach wolle in diesem Zusammenhang ausschließlich und insbesondere einen "Feuerwehrbonus" angreifen, entspricht auch nicht ansatzweise den Tatsachen. Vielmehr wurden einige Auswahlkriterien kritisch gestellt, so etwa die unterschiedliche Behandlung von prinzipiell vergleichbaren Schulabschlüssen oder die besondere Gewichtung von bei der Stadt Lebach abgeleisteten Fachoberschul-Praktika und auch die Gewichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Die Kritik erfolgte vor dem Hintergrund, dass sowohl in der Verwaltungspraxis als auch der einschlägigen Rechtssprechung bei Personalauswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst grundsätzlich zwischen Primär- bzw. Leistungskriterien einerseits und Sekundär- bzw. Ermessenskriterien andererseits unterschieden werden muss. Es ist rechtlich unzulässig, diese miteinander zu vermischen, insbesondere den Ermessenskriterien den Wert von Leistungskriterien beizumessen. Ermessenskriterien dürfen erst Anwendung finden, wenn die Leistungskriterien dazu führen, dass mehrere Bewerber gleich geeignet sind.

 

So durfte letztlich die überdeutliche Kritik der Kommunalaufsicht am Auswahlverfahren der Stadt Lebach in dem bereits erwähnten Schreiben nicht überraschen.

 

Ich möchte im folgenden einige Aussagen der Kommunalaufsicht hervorheben.

 

- zur unterschiedlichen Gewichtung von Schulnoten: " ... Im Lichte dieser Feststellung stößt das gewählte Verfahren im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz und § 23 Abs. 1 Saarländische Laufbahnverordnung auf rechtliche Bedenken, weil eine Zulassungsvoraussetzung zu einem Leistungsmerkmal umgedeutet wird. ... ".

 

- zur Berücksichtigung eines Fachoberschulpraktikums: " ... Die unterschiedliche Gewichtung von Praktika, je nachdem, ob diese bei der Stadt Lebach oder an anderer Stelle abgeleistet wurden, ist unzulässig. ... kann die Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen allenfalls bei gleicher Eignung einen Vorrang begründen. Die beschlossene Vorgehensweise verstößt somit gegen Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz. Insoweit wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.1979 verwiesen."

 

- zur Berücksichtigung von ehrenamtlichen Tätigkeiten: " ... Ehrenamtliche Tätigkeiten gleich welcher Art begründen gerade bei der Auswahl von Bewerbern für Anwärter bzw. Auszubildendenstellen keinen Eignungsvorsprung. Ehrenamtliche Tätigkeiten können erst bei gleicher Eignung Berücksichtigung finden, falls der Dienstherr im Rahmen seines dann einsetzenden Ermessens nicht verpflichtet ist, anderen Hilfskriterien, wie z.B. der Frauenförderung oder der Schwerbehinderteneigenschaft, den Vorzug zu geben. Die beschlossene Vorgehensweise ist mit Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz nicht vereinbar."

 

- Zusammenfassung: "Das vom Stadtrat Lebach in seiner Sitzung am 2904.2010 beschlossene Personalauswahlverfahren verstößt in mehreren Punkten gegen das in art 33 Abs. 2 Grundgesetz verankerte Prinzip der Bestenauslese."

 

Richtig ist schließlich, dass die Kommunalaufsicht in ihrem Schreiben auch formuliert, dass die Rechtswidrigkeit der Personalauswahl im konkreten Fall nicht festgestellt werden kann. Sie begründet dies damit, dass - unabhängig von der zuvor auf das Verfahren bezogenen Feststellung des Verstoßes gegen art 33 GG in mehreren Punkten - die "Wahl wegen des einer Kontrolle weitgehend entzogenen und zudem mit 60 % hoch gewichteten Vorstellungsgespräches zu Recht auf die eingestellten Bewerber gefallen sein kann".

 

Abschließend stellt die Kommunalaufsicht fest, dass sie "... daher davon absieht, die Einstellungsbeschlüsse zu beanstanden, jedoch davon ausgehe, dass das Verfahren bei künftigen Einstellungen unter Beachtung der oben aufgezeigten Grundsätze geändert wird".

  

Als jahrelanges Mitglied im Polizeihauptpersonalrat beim Innenministerium habe ich eine große Erfahrung in der Entwicklung, Gestaltung und Begleitung diverser Auswahlverfahren, insbesondere zur Einstellung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Zentrales Anliegen aller Beteiligten, und insbesondere des Dienstherrn, war es dabei immer, ein in erster Linie rechtsförmiges, rechtssicheres und gerichtssicheres Verfahren festzulegen. Dass diese Idee, die für alle öffentlichen Stellen und Gebietskörperschaften nach Art. 33 Grundgesetz verfassungsrechtliche Pflicht ist, beim diskutierten Auswahlverfahren in Lebach nicht ausreichend Berücksichtigung fand, dürfte ausweislich der Stellungnahme der Kommunalaufsicht feststehen. Wie schließlich die Einschätzung entsteht, dass trotz mehrerer klar festgestellter Verstöße in Gestaltung und Durchführung des Auswahlverfahrens gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik (das ist immerhin die höchste Rechtsnorm, die wir in unserem Gemeinwesen haben, und der vor allem öffentliche Stellen in besonderem Maße verpflichtet sind, also auch die Stadt Lebach) "... eine Rechtswidrigkeit der Personalauswahl im konkreten Fall nicht festgestellt werden kann ...", will ich nicht weiter analysieren.

 

Hugo Müller, SPD-Stadtverbandsvorsitzender


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